Woran viele nicht denken: Die Überlassung eines Firmenwagens kostet nicht nur Lohnsteuer, sondern auch Umsatzsteuer.
Beispiel: Der Mitarbeiter hat einen Firmenwagen im Wert von 47.600 Euro Bruttolistenneupreis. Der Ein-Prozent-Wert beträgt 476 Euro. Darin stecken 76 Euro Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber ans Finanzamt abführen muss.
Übrigens: Die ein Prozent gelten – in Bezug auf die Umsatzsteuer – auch bei Hybrid- und Elektro-Autos.
Was gilt aber, wenn Ihr Mitarbeiter Grenzpendler ist: Stellen wir uns ein Unternehmen in Baden-Baden vor, das einen Firmenwagen an einen Mitarbeiter mit Wohnsitz in Straßburg überlässt. Seit 2013 war man der Auffassung, dass dann der umsatzsteuerliche Ort der Fahrzeugüberlassung in Frankreich liegt. Teuer und umständlich.
Neues Urteil: Der europäische Gerichtshof hat jetzt geurteilt, dass der Ort der Leistung bei einer unentgeltlichen Überlassung des Autos am Sitz des Unternehmens liegt, das wäre in diesem Fall Deutschland. Das ist ein wenig günstiger und vor allem einfacher, weil die Registrierung im Ausland entfällt. (EuGH, 21.01.21, Rs. C-288/19)
Doch was heißt unentgeltlich? Der deutsche Fiskus hat bisher gesagt: Eine Firmenwagenüberlassung ist immer entgeltlich, weil der Mitarbeiter dafür arbeitet, dass er ein Auto fahren darf. Das hat der europäische Gerichtshof anders entschieden: Nur wenn der Mitarbeiter etwas für das Auto bezahlen muss (Gehaltsverzicht oder monatliche Zuzahlung), liegt eine entgeltliche Überlassung vor. Ansonsten ist die Überlassung unentgeltlich.
Fazit: Bei entgeltlicher Überlassung (Gehaltsverzicht oder Zuzahlung) bleibt es so wie bisher: Umsatzsteuer fällt im Wohnsitzland des Arbeitnehmers an. Im Normalfall (unentgeltliche Überlassung) kann aber jetzt unterstellt werden, dass der Ort der Leistung in Deutschland liegt.