Diese Abschreibungsregeln gelten 2018

Diese Abschreibungsregeln gelten 2018 – und auch für Ihre Bilanz 2017 – für Anlage­güter und Immobilien:

  • Lineare Abschreibung: Bei der linearen Abschreibung wird der Kaufpreis durch die Nutzungsdauer geteilt und jedes Jahr in gleichen Beträgen abgeschrieben. Bei Kauf während des Jahres beträgt die Abschreibung für jeden Monat 1/12. Bei Kauf eines Wirtschaftsguts im Januar also 12/12, im Mai 8/12 und so weiter (§ 7 Absatz 1 EStG). Die degressive Abschreibung ist seit 2011 gestrichen.
  • GWG-Abschreibung bis 800 Euro: Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wurde 2018 auf 800 Euro angehoben. Definition: Ein GWG liegt nur vor, wenn es zu „einer selbstständigen Nutzung“ fähig ist. Das ist es nicht, wenn es nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, die technisch aufeinander abgestimmt sind. Ein Drucker, Scanner oder Monitor ist also kein GWG.
  • Wie wird die 800-Euro-Grenze berechnet? Es zählt der Netto-Preis, egal, ob man vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Skonto mindert die Anschaffungskosten. Beispiel: Der neue Chefsessel kostet 969 Euro inkl. MwSt. Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen werden zwei Prozent Skonto gewährt. Ist das ein GWG? Ja. 969 Euro brutto sind 814,29 Euro netto. Abzüglich zwei Prozent sind das 798 Euro – damit ein GWG.
  • Software als GWG? „Trivialsoftware“ gilt ebenfalls als GWG und kann sofort abgeschrieben werden. In den Einkommensteuerrichtlinien (R 5.5 Abs. 1 Satz 3 EStR) steht zwar noch die alte Grenze von 410 Euro, aber es ist geplant, im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien auch diese Grenze auf 800 Euro anzuheben (BT-Drs. 18/12750 vom 16.06.17, S. 21). Das bedeutet, dass man Computerprogramme bis 800 Euro netto ab 2018 prinzipiell sofort als GWG abschreiben kann.
  • GWG-Abschreibung nach der Pool-Methode: Theoretisch immer noch möglich, aber seit Anhebung der GWG-Grenze unattraktiv: Sie können GWG von 150,01 bis 1.000,00 Euro netto auch in einen „Pool“ packen und über fünf Jahre abschreiben.
  • Sonder-Abschreibung nach § 7g EStG: Zusätzlich zur normalen Abschreibung können Sie 20 Prozent abschreiben, wenn Ihr Eigenkapital zum 31. Dezember des Vorjahres maximal 235.000 Euro betrug. Außerdem muss das Wirtschaftsgut zu 90 Prozent oder mehr betrieblich genutzt werden. Bei GmbHs ist das per Definition immer der Fall.
  • Private Immobilien: Für vermietete Wohnungen (Häuser) gilt ein einheit­licher Abschreibungssatz von zwei Prozent (Altbauten bis Baujahr 1924: 2,5 Prozent). Dieser Satz gilt gleichermaßen für Neubauten wie für Bestands-objekte. Zwei Prozent Abschreibung sind auch für vermietete Büros, Ladenflächen usw. anzusetzen (§ 7 Absatz 4 EStG).
  • Betriebsgebäude werden mit drei Prozent abgeschrieben: Gemeint sind damit Immobilien in einem Betriebsvermögen (nicht aber Wohnungen). Für alte Betriebsgebäude (Bauantrag vor April 1985) gibt es nur zwei Prozent Abschreibung.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

 

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