Ein Kindergartenzuschuss ist steuerfrei, allerdings nur, wenn er „zusätzlich zum Arbeitslohn“ gewährt wird (§ 3 Nr. 33 EStG). Genau das stellt das Finanzamt aber in Abrede, wenn man vereinbart, dass das Bruttogehalt erhöht wird, sobald das Kind den Kindergarten verlässt.
Beispiel: Die X-GmbH beschäftigt eine Frau, die 2014 ein Kind zur Welt gebracht hat. Dieses ging bis Juli 2020 in den Kindergarten und die Frau erhielt 150 Euro Kindergartenzuschuss steuerfrei. Im September 2020 kam das Kind in die Schule, damit gab es natürlich keine Kindergartengebühren mehr – und auch keinen steuerfreien Zuschuss.
Wenn Sie jetzt sofort ab September das Bruttogehalt um 150 Euro erhöht haben, kann der nächste Lohnsteuerprüfer rückwirkend die Steuerfreiheit für den Kindergartenzuschuss kippen, weil er sagt: „Der Zuschuss wurde nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gewährt!“. Das wäre nämlich eine sogenannte schädliche „Rückfallklausel“.
Unser Rat: Halten Sie unbedingt eine Schamfrist ein. Am besten warten Sie bis zum nächsten Jahr.