Für volljährige Kinder unter 25 Jahren, die eine Berufsausbildung machen, bekommen Sie Kindergeld. Für volljährige Kinder, die arbeiten, bekommen Sie keines. Was gilt, wenn das Kind arbeitet, aber gleichzeitig ein berufsbegleitendes Studium macht?
Das Finanzamt sagte: „Kein Kindergeld, weil das Studium zeitlich nicht dominiert“.
Das oberste Steuergericht entschied jedoch: Gesetzlich ist kein Mindestumfang von Ausbildungsmaßnahmen vorgeschrieben. „Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind“. Damit: Kindergeld ja. (BFH, 08.09.16, III R 27/15, DStR 17, 21)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried