Drei Tipps, wenn Sie mit Kreditkarte zahlen

Beachten Sie diese drei Punkte, wenn Sie Betriebsausgaben mit Kreditkarte bezahlen:

  1. Bezahlen Sie Trinkgeld mit Karte: Trinkgelder bei Bewirtungen kann man auch absetzen – freilich ohne Vorsteuerabzug. Wenn Sie das Trinkgeld ebenfalls mit Karte bezahlen, entgehen Sie der Notwendigkeit, sich das Trinkgeld vom Kellner quittieren zu lassen, denn Sie können es ja dann durch die Abrechnung belegen. In den meisten Restaurants kommt auch per Karte bezahltes Trinkgeld mittlerweile problemlos bei den Bedienungen an. Zur Sicherheit können Sie ja noch einmal Ihren Kellner fragen, ob ihm auch ein Trinkgeld per Karte recht ist. Außerdem lässt sich bargeldlos bezahltes Trinkgeld leichter verbuchen. Denn, wenn die Bewirtung gemischt bezahlt wird (Essen mit Karte, Trinkgeld bar), ist die Verbuchung deutlich komplizierter.
  2. Keine Kopien akzeptieren: Auf der Rechnung soll nicht „Belegkopie“ oder „Zwischenrechnung“ stehen, was aber leider relativ oft vorkommt. Ein besonders strenger Betriebsprüfer wird Ihnen vorhalten, dass das nicht die Originalrechnung sei und Ihnen den Vorsteuerabzug streichen.
  3. Scannen, um dem Ausbleichen vorzubeugen: Kreditkartenbelege in Tankstellen und Restaurants werden fast immer auf Thermopapier ausgedruckt, das im Lauf der Zeit ausbleicht. Wenn ein Betriebsprüfer zu Ihnen kommt und die Tankquittungen oder Restaurantrechnungen nicht mehr lesen kann, weil sie ausgebleicht sind, geht das zu ihren Lasten. Am besten also rechtzeitig auf normales Papier kopieren oder papiersparend ein­scannen.

 

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching