Wenn Sie auf Arztrechnungen sitzen bleiben, die die Versicherung nicht erstattet, können Sie diese als „außergewöhnliche Belastung“ bei Ihrer Steuer absetzen. Allerdings rechnet das Finanzamt stets eine so genannte „zumutbare Belastung“ dagegen.
Dagegen hatten diverse Steuerzahler geklagt, nun aber vor dem obersten Steuergericht verloren. Es ging um Zahnreinigung, Laborrechnungen, Zweibettzimmerzuschläge, sowie Praxis- und Rezeptgebühren. Der Bundesfinanzhof hielt den Abzug der „zumutbaren Belastung“ für gerechtfertigt, weil sogar Sozialhilfeempfänger einen Eigenanteil zu leisten hätten. (BFH, 02.09.15, VI R 32/13 und 33/13)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing