Mitarbeiter mit hoher Qualifikation sind heute ein Engpassfaktor. Und so gehen viele Betriebe dazu über, Fortbildungskosten oder Gebühren zu einer Meisterschule zu übernehmen. Solche Ausgaben sind stets Betriebsausgaben, die Frage ist aber: Fällt Lohnsteuer an?
Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung auf Kosten des Arbeitgebers
bleiben steuerfrei, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Ein ganz überwiegend
eigenbetriebliches Interesse liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahme die
Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen
soll. (R 19.7 LStR)
Problem der Rechnungs-Adressierung: Früher
forderte das Finanzamt, dass die Rechnung des Instituts oder der
Meisterschule an den Arbeitgeber gehen muss. Damit entfällt aber häufig
die Möglichkeit einer BAföG-Förderung für den Mitarbeiter, die man dann
verschenken würde, wenn die Rechnung an den Arbeitgeber ginge. Seit 2011
kann das ganz überwiegend betriebliche Interesse des Arbeitgebers
allerdings auch dann vorliegen, wenn Rechnungsempfänger der Arbeitnehmer
ist. Der Vorsteuerabzug geht nicht verloren, weil solche Gebühren
sowieso stets umsatzsteuerfrei sind.
Was Sie immer tun sollten:
Bevor der Mitarbeiter den Vertrag abschließt, müssen Sie sich bereits
verpflichtet haben, seine Kosten zu übernehmen und Sie sollten zur
Sicherheit eine Klausel vereinbaren, wonach er oder sie die Kosten
zurückzahlen muss, falls er oder sie vor Ablauf von 24 Monaten nach dem
Studienabschluss bzw. der bestandenen Meisterprüfung Ihr Unternehmen
verlässt. Details finden Sie in R 19.7 LStR.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching