Einmalzahlungen bei Zinsswapgeschäften absetzbar

Eine Zeit lang war es „in Mode“, Immobiliendarlehen nicht als konventionelles Darlehen zu aufzunehmen, sondern über ein sogenanntes Zinsswap-Geschäft.

Es handelt sich dabei um ein kompliziertes Finanzinstrument, das manchen zu aufwendig und unkalkulierbar wurde. Und wenn man dann eine Ablösezahlung leisten muss, um diese Swap-Vereinbarung aufzuheben, machten die Finanzämter bisweilen Schwierigkeiten mit der Absetzbarkeit.

Aktuelles Urteil: Eine solche Ausgleichszahlung kann man problemlos bei den Werbungskosten aus den Vermietungseinkünften absetzen. (FG Düsseldorf, 08.09.21, 5 K 881/20 F; Rev. BFH unter Az. VIII R 26/21)

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