Elektroautos müssen seit 1. Januar 2019 nur nach der halben Ein-Prozent-Regelung versteuert werden. Das gilt für Autos (egal ob neu oder gebraucht), die zwischen 2019 und 2021 gekauft oder geleast werden.
Begünstigt sind voll-elektrische Autos und Hybride, die man mit einem Stecker aufladen kann, und die die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Elektromobilitätsgesetz erfüllen (Mindest-Reichweite und geringer CO2-Ausstoß).
Fahrtenbuchmethode: Auch bei Elektroautos kann es sich bei geringer Privatnutzung lohnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Da sind dann die halbierten Gesamtkosten zu Grunde zu legen.
Beispiel: X fährt ein Hybrid-Auto (gekauft 2019). Laut Fahrtenbuch ist X das Auto 2019 zu 20 Prozent privat gefahren. Das Auto hat Gesamtkosten (Leasing, Benzin, Strom, Versicherungssteuer) von 20.000 Euro verursacht. Für die Berechnung des Privatanteils ist nur die Hälfte dieser Kosten (= 10.000 Euro) zu Grunde zu legen. X muss also 20 Prozent von 10.000 Euro = 2.000 Euro im gesamten Jahr als Privatnutzung versteuern.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching