Zunächst eine Begriffsklärung: Erbauseinandersetzung ist ein Fachbegriff. Er meint die Zuteilung einzelner Nachlassgegenstände aus der Erbmasse auf die einzelnen Erben. Es hat mit einer „Auseinandersetzung“ im Sinne von Streit nichts zu tun (auch, wenn viele Erbfälle zu Streit unter den Erben führen).
Beispiel für eine solche Erbauseinandersetzung: Der verwitwete Vater hat zwei Kinder: einen Sohn und eine Tochter. Er hinterlässt kein Testament. Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erbmasse besteht aus zwei Häusern. Sohn und Tochter sind also Erben je zur Hälfte. Die beiden einigen sich, dass der Sohn das Haus im Drosselweg bekommt und die Tochter das Haus im Starenweg. So etwas nennt man Erbauseinandersetzung.
Abfindungszahlungen: Manchmal ist es so, dass das, was der eine bekommt mehr wert ist, als das, was der andere bekommt. Dann werden Abfindungszahlungen vereinbart. Diese führen zu einem teilentgeltlichen Erwerb mit folgenden Auswirkungen:
Falls der Vater eine Immobilie erst im Laufe der letzten zehn Jahre gekauft hatte, kommt es zu einem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft.
Bei dem, der die Abfindung zahlt, liegt ein so genanntes Teilentgelt vor, und für den entgeltlich erworbenen Teil kann er wieder neu beginnen, abzuschreiben.
Es wird eine neue Zehnjahresfrist bei einer etwaigen Weiterveräußerung in Gang gesetzt – aber eben nur für diesen Teil.
Man muss auch für diesen Teil die 15-Prozent-Grenze für Erhaltungsaufwand beachten.
Beispiel: Die Tochter bekommt das Haus im Starenweg und der Sohn das (vermietete) Haus im Drosselweg. Die Immobilie im Drosselweg ist eine Million Euro wert, die im Starenweg nur eine halbe Million. Der Sohn zahlt der Tochter zum Ausgleich 250.000 Euro. Er hat also das Haus zu ¼ entgeltlich erworben und zu ¾ unentgeltlich im Wege des Erbfalls. Für das eine Viertel startet er mit der Abschreibung neu und hat insoweit eine neue Zehn-Jahres-Frist in Gang gesetzt.