Falls Sie Waren gegen Bargeld verkaufen (als solches gilt auch die Bezahlung mit Geldkarten und dergleichen), sind Sie seit 26. Juni 2017 verpflichtet, bei Beträgen über 15.000 Euro den Kunden zu identifizieren und die Transaktion aufzuzeichnen.
Und: Diese Daten müssen Sie mindestens fünf Jahre lang aufbewahren – besser zehn Jahre, da Sie auch eine steuerliche Aufbewahrungspflicht haben.
Das brauchen Sie von Ihrem Kunden: Sie müssen den Ausweis kopieren, und falls der Kunde für jemand anderen handelt, auch die vertretene Person identifizieren. Handelt jemand im Auftrag einer GmbH, brauchen Sie den Handelsregisterauszug und den Ausweis des Vertreters (z. B. des Geschäftsführers, der bei Ihnen aufgetreten ist (§ 10 Geldwäschegesetz)).
Edelmetalle: Falls Sie mit Goldmünzen, Goldbarren oder anderen Edelmetallen handeln, gilt seit 26. Juni 2017 eine abgesenkte Grenze in Höhe von 10.000 Euro.
Das droht im Extremfall: Bei vorsätzlicher, dauerhafter Geldwäsche mit kriminellem oder gar terroristischem Hintergrund kann es Geldbußen bis zu fünf Millionen Euro geben.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering