Erholungsbeihilfe – wie muss man rechnen?

Einmal im Jahr können Sie Ihren Mitarbeitern eine pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe auszahlen – ohne Sozialabgaben. (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG)

Folgende Beträge sind zulässig: Für den Arbeitnehmer 156 Euro, für seinen Ehegatten 104 Euro und 52 Euro je Kind.

Bezüglich des Ehegatten gilt: Diesen Betrag können Sie auch auszahlen, wenn der Ehegatte ebenfalls bei Ihnen arbeitet und ebenfalls eine Erholungsbeihilfe erhält. Eine Kürzung ist für solche Fälle nicht vorgesehen. Sie müssen nicht prüfen, ob die Ehe intakt ist oder ob diejenigen getrennt leben. Steuerklasse drei, vier oder fünf genügt als Beleg.

Bei den Kindern wird so gerechnet: Berechtigt sind alle kindergeldberechtigten Kinder – also solche, die auf der Lohnsteuerkarte (bzw. ELStAM) stehen. Auch für „halbe“ Kinder (z. B. bei getrennt lebenden Elternteilen) können Sie die vollen 52 Euro auszahlen. Für volljährige Kinder natürlich nichts mehr.

Die „Erholungsbedürftigkeit“ ist nicht erforderlich oder zu prüfen: Das gilt zumindest für die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe. Nicht zu verwechseln mit der komplett steuerfreien Erholungsbeihilfe – deren Auszahlung an zahlreiche Hürden geknüpft ist und von der wir abraten. Die versteuerte Erholungsbeihilfe hingegen ist unproblematisch.

Verwendung zu Erholungszwecken: Zahlen Sie die Beihilfe zeitnah zum nächsten Urlaub aus. Ein paar Tage Urlaub sind ausreichend, denn 364 Euro (Ehepaar mit zwei Kindern unterstellt) sind schnell ausgegeben.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching