Corona-Prämie voraussichtlich bis Ende März 2022

Voraussichtlich bis Ende März 2022 können Sie die steuerfreie 1.500-Euro-Corona-Prämie nutzen. Bereits erfolgte Zahlungen seit März 2020 werden aber angerechnet.

Beispiel 1: Sie haben einem Mitarbeiter bereits 1.500 Euro im November 2020 ausbezahlt: keine Corona Prämie mehr möglich.

Beispiel 2: Sie haben im März 2021 500 Euro ausbezahlt: Bis Juni 2021 hat der Mitarbeiter noch 1.000 Euro frei.

Beispiel 3: Jemand fing im Mai 2021 bei Ihnen neu an: noch 2 × 750 Euro möglich (oder 1x 1.500 Euro).

Beispiel 4: Jemand hatte vorher woanders gearbeitet und von seinem damaligen Arbeitgeber schon 1.500 Euro bekommen: kein Problem. Sie haben noch 1.500 Euro frei.

Beispiel 5: Ein Minijobber arbeitet bei Ihnen mit Minijob und hat noch einen anderen Hauptjob und dort bereits 1.500 Euro bekommen bzw., Sie wissen es gar nicht: ebenfalls kein Problem.

Beispiel 6: Jemand hat letztes Jahr bei Ihnen gearbeitet, gekündigt und fängt jetzt wieder bei Ihnen an: Jetzt müssen Sie Corona-Zahlungen aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis anrechnen.

Nicht erlaubt: Nicht erlaubt ist Ersatz von Lohn, auf den ein Rechtsanspruch besteht durch Corona-Prämie. Nicht erlaubt ist auch eine Bevorzugung des Geschäftsführers oder von Angehörigen des Inhabers gegenüber anderen Arbeitnehmern.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching