Falls es in Ihrem Betrieb dringend notwendige, nicht aufschiebbare Reparaturen gibt (zum Beispiel ein undichtes Dach, Sicherheitsmängel bei Maschinen, abgelaufener TÜV bei Betriebsfahrzeugen), können und müssen Sie in der 2016er-Bilanz eine Rückstellung bilden, wenn Sie die Reparatur bis spätestens Ende März 2017 durchführen.
Das geht aber nur für „unterlassenen Erhaltungsaufwand“, und nicht für „freiwillige“ Reparaturen, die nicht unbedingt notwendig sind. (§ 249 Abs. 1 HGB)
Beispiel:
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim