Bei steuerbegünstigten Handwerkerleistungen fürs Eigenheim verlangt die Finanzverwaltung, dass diese im Haus oder zumindest auf dem Grundstück stattfinden müssen. Damit sollte zunächst Schneeräumen vor dem Haus abgelehnt werden, doch das ist mittlerweile gekippt.
Nun ging es in einem anderen Verfahren um Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Neubau der Anliegerstraße und der Neuverlegung von Strom- und Wasserleitungen. Das Finanzamt sagte: „Das ist außerhalb des Grundstücks und damit nicht abzugsfähig.“
Auch das hat das Finanzgericht Nürnberg nun zu Ihrem Vorteil korrigiert: Es sind auch Handwerkerleistungen begünstigt, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden.“ (FG Nürnberg, 24.06.15, 7 K 1356/14, rkr., juris)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld