ESt-Erklärung 2020: Zwangsgeld NICHT zahlen!

Wegen Corona war die Finanzverwaltung mit den 2020er Steuererklärungen besonders großzügig.
Nun zieht die Finanzverwaltung in vielen Bundesländern die Daumenschrauben umso härter an und droht sogar Zwangsgelder bei Nichtabgabe an.
Wichtig zu wissen: Mit einem Zwangsgeld soll eine bestimmte Handlung erzwungen werden. In diesem Fall die Abgabe der Steuererklärung.
Hat man diese Handlung aber vollzogen (=Steuerklärung abgegeben), entfällt der Grund für das Zwangsgeld und es kann nicht mehr vollstreckt werden.
Zahlen Sie bloß nicht! Wenn Sie die Steuerklärung nicht bis zum gewünschten Datum immer noch nicht eingereicht haben, wird eigentlich das Zwangsgeld fällig. Aber: Wenn Sie es erst einmal bezahlt haben, bekommen Sie es nicht mehr zurück.
Beispiel 1: Frau Huber bekommt die Aufforderung, die Einkommensteuererklärung 2020 bis 10. Oktober 2022 abzugeben. Ansonsten Zwangsgeld 3000 €. Frau Huber zahlt kein Zwangsgeld und gibt die Steuerklärung erst am 20. Oktober ab. Damit ist der Grund für das Zwangsgeld entfallen. Es kann nicht mehr gefordert oder kassiert werden. Dass Frau Müller auch die letzte Frist 10. Oktober verpasst hat, ist egal. Durchaus möglich und wahrscheinlich ist allerdings ein Verspätungszuschlag.
Beispiel 2: Herr Schröder bekommt die gleiche Androhung. Er gibt die Steuerklärung nicht rechtzeitig ab und überweist die 3000 €. Drei Wochen später gibt er die Steuerklärung doch ab. Die 3000 € sind weg für immer. Huber bekommt sie nicht zurück. Trotzdem muss Schröder zusätzlich auch noch mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching