EuGH regelt Umsatzsteuer bei Autoüberlassung neu

Deutsche Rechtsauffassung ist es, dass die Überlassung eines Dienstwagens ein tauschähnlicher Umsatz ist (Arbeit gegen Privatfahrten), der Umsatz­steuer auslöst. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt gekippt (EuGH, 20.01.21, C 288-19).

Dies hatte vor allem in zwei Fällen unangenehme Folgen:

Fall 1: Der Mitarbeiter wohnt im Ausland: Beispiel: Ihr Unternehmen ist in Freilassing (Bayern), Ihr Mitarbeiter wohnt in Salzburg. Dann galt als Ort der Leistung Österreich. Das führte zu einer enormen Bürokratie für Sie – und das bloß wegen eines Dienstwagens. Das fällt in Zukunft weg.

Fall 2: Man ist umsatzsteuerfreier Unternehmer: Profitieren werden auch umsatzsteuerfreie Unternehmer (z. B. Versicherungsvertreter), denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass man nur dann Umsatzsteuer abführen muss, wenn man zuvor den Vorsteuerabzug hatte.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching