Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass man keinen Vorsteuerabzug aus einer Rechnung eines Ist-Versteuerers hat, solange man die Rechnung noch nicht bezahlt hat (EuGH, 10.02.22, C-9/20 „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136“).
Nach aktueller Rechtslage haben Sie den Vorsteuerabzug immer schon dann, wenn Sie die Rechnung und auch die Leistung erhalten haben. Zahlen müssen Sie nicht unbedingt.
Zur Erinnerung: Ist-Versteuerung können Sie beantragen, wenn Sie einen Jahresumsatz von bis zu 600.000 Euro haben (§ 20 UStG). Dann müssen Sie die Umsatzsteuer erst abführen, wenn Sie diese vom Kunden bekommen haben, nicht bereits im Monat der Rechnungsstellung.
Praxisproblem: Wir können gespannt sein, wie der deutsche Gesetzgeber auf dieses skurrile Urteil reagiert, denn woher sollen Sie überhaupt wissen, ob Ihr Lieferant Sollversteuerer ist oder Istversteuerer? Darüber haben sich die obersten Richter wohl keine Gedanken gemacht.