Fahrrad muss nicht auf der Gehaltsabrechnung erscheinen

Eigentlich müssen Sie auch lohnsteuerfreie Leistungen auf der Gehaltsabrechnung ausweisen – auch wenn sie keine Auswirkung haben (§ 4 LStDV). Manche Leistungen sind davon jedoch ausgenommen. (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV)

Nicht aufgezeichnet werden mussten bisher schon zum Beispiel: Die Überlassung von Computern, Handys oder Tablets. Außerdem die Überlassung von System- und Anwendungsprogrammen (z. B. Office-Software), die Sie als Arbeitgeber auch in Ihrem Betrieb einsetzen. Trinkgelder ebenso.

Die Liste wurde nun erweitert: Nicht aufgezeichnet werden müssen nun auch nicht mehr die (leihweise!) Überlassung von betrieblichen Fahrrädern (ohne Kennzeichen, egal ob mit oder ohne E-Motor-Unterstützung), Aufladevorgänge für Elektro- und Hybrid-Autos sowie ausgeliehene betriebliche Ladevorrichtungen (§ 3 Nr. 46 EStG), sogenannte Wallboxen. Das ergibt sich aus der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften” vom 25. Juni 2020. (BGBl 2020 I, 1495)

Achtung: Die Übereignung von Fahrrädern und Ladevorrichtung ist nicht steuerfrei. Solche Übereignungen müssen nicht nur aufgezeichnet, sondern auch versteuert werden, und zwar mit 25 Prozent Pauschalsteuer. Sie sind jedoch sozialabgabenfrei.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching