Wenn Sie Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder beschäftigen, müssen Sie den gleichen Maßstab anlegen, den Sie bei Fremden anlegen würden. Sie müssen aber nicht noch darüber hinausgehen.
Der Fall lag so: Der Betriebsprüfer störte sich daran, dass im Arbeitsvertrag keine genauen Arbeitszeiten festgelegt waren. Die Ehefrau hatte zwar Stundenzettel ausgefüllt, aber selbst das hatte dem Prüfer nicht ausgereicht. Die Sache ging zur obersten Instanz und der Bundesfinanzhof entschied: „Das Finanzamt darf ein Arbeitsverhältnis (…) nicht allein deshalb als fremdunüblich ansehen, weil (…) nicht vereinbart worden ist, zu welchen genau festgelegten Zeiten die Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Auch (…) Stundenzettel sind für die steuerliche Anerkennung nicht zwingend erforderlich.“ (BFH, 18.11.20, VI R 28/18, DStR 21, 596)
Ein treffender Kommentar des BFH-Richters: „Was fremde Dritte einander nicht zumuten, müssen sich Angehörige auch nicht antun.“
Was gilt eigentlich bezüglich Mindestlohn und Minijob? Hier verlangt der Gesetzgeber Stundenaufzeichnungen (§ 17 Mindestlohngesetz). Diese Pflicht entfällt aber bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen.