Über folgenden Fall hatten wir bereits berichtet: Ein Liebhaber amerikanischer Autos hatte sich den (in Deutschland offiziell nicht verkauften) Ford Mustang Shelby GT 500 zugelegt. Da kein inländischer Listenpreis existiert, wollte der US-Car-Fan den amerikanischen Listenpreis ansetzen (umgerechnet 53.977 Euro).
Nun entschied jedoch auch der Bundesfinanzhof, dass es in Ordnung sei, den deutschen Listenpreis anhand der tatsächlichen Verkaufspreise in Deutschland zu schätzen. Und der lag bei 75.999 Euro. Den US-Preis einfach umzurechnen, klappt also nicht. (BFH, 09.11.17, III R 20/16, DStR 18, 512)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried