Gewähren Sie ein zinsloses Darlehen, vergleicht das Finanzamt die Zinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent. Die Differenz gilt dann als geschenkt. Den gleichen Zinssatz verwendet das Finanzamt auch zur Abgrenzung von zinslosen Verbindlichkeiten.
Beispiel: Die Ehefrau gewährt dem Ehemann ein zinsloses Darlehen in Höhe von 500.000 Euro mit unbestimmter Laufzeit. Aufgrund dieses hohen Zinssatzes und einer obskuren Berechnungsweise muss das Darlehen in der Bilanz in etwa halbiert werden. Die Differenz (knapp 250.000 Euro) ist Gewinn.
Dieser hohe Zinssatz passt jedoch nicht mehr in die jetzige Niedrigzins-Phase. Das Finanzgericht Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Abgrenzung. (FG Hamburg, 31.01.19, 2 V 112/18, Beck RS 2019, 1156)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching