Bereits seit 20 Jahren ist die Absetzbarkeit von Arbeitszimmern zuhause stark eingeschränkt. Viele Arbeitnehmer sind daher – zur Umgehung dieser Einschränkungen – auf die Idee gekommen, das Arbeitszimmer oder Homeoffice an den Arbeitgeber zu vermieten.
Auf diese Art und Weise, so hofft man zumindest, kann man dann doch
ein paar Kosten des Arbeitszimmers absetzen, wie zum Beispiel Miete,
Abschreibungen, Zinsen oder Betriebskosten.
Nun hat das
Bundesfinanzministerium genug: In einer aktuellen Verwaltungsanweisung
wird die Anerkennung von Arbeitszimmervermietungen stark eingeschränkt.
(BMF, 18.04.19, DStR 19, 1014)
Wenn die Anmietung nur im Interesse des Arbeitnehmers liegt: In
diesem Fall wird das Modell im Ergebnis nicht anerkannt. Die Zahlung
des Chefs wird nicht als Miete, sondern als Arbeitslohn behandelt. Durch
die Arbeitszimmervermietung ist dann steuerlich nichts gewonnen, denn
es werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Nur falls die Zahlungen
als echte Miete anerkannt werden, funktioniert das Modell noch.
Nur noch in diesen Fällen wird die Vermietung anerkannt:
Verluste nicht absetzbar: Außerdem darf der Arbeitnehmer
keine Verluste geltend machen, wenn er nicht darlegen kann, dass er mit
der Vermietung wenigstens mittelfristig in die schwarzen Zahlen kommt.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim