Ich rate schon immer ab von Leasing mit Restwert-Abrechnung. Wer clever ist, schließt ausschließlich Kilometer-Leasingverträge ab. Hier wird eine bestimmte Kilometerleistung pro Jahr (zum Beispiel 10.000 Kilometer pro Jahr) festgelegt und eine Nachzahlung bei Überschreitung bzw. eine Erstattung bei Unterschreitung dieses vereinbarten Kilometerbudgets.
Aber immer wieder werden Leasingnehmer – auch Unternehmer – mit schön gerechneten Leasingangeboten mit Restwertabrechnung geködert.
Das läuft so: Der Restwert wird von der Leasingfirma vorsätzlich unrea-listisch hoch angesetzt, wodurch sich niedrige Raten ergeben. Bei Leasing-ende gibt es dann eine böse Überraschung: Der Verkaufserlös des Gebrauchtwagens ist viel niedriger als der kalkulierte Restwert, und man muss nachzahlen, im Extremfall sogar in fünfstelliger Höhe. Hiergegen hatte eine Autofahrerin geklagt, die beim Leasingende eines Audi A3 7.300 Euro nachzahlen sollte. Sie gab vor dem Bundesgerichtshof an, sie sei davon ausgegangen, mit „Restwert“ sei der Verkaufserlös für den gebrauchten Leasingwagen gemeint.
Der Bundesgerichtshof schmetterte das ab: Nach Ansicht des BGH weiß auch ein juristisch nicht vorgebildeter Kunde, worum es beim Restwert geht. „Der Leasingkunde kann deshalb gerade nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem als Restwert genannten Betrag um den Fahrzeugerlös handelt, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge am Ende der Leasingzeit zu erwarten ist.“ (BGH, 28.05.14, VIII ZR 179/13 und VIII ZR 241/13, BB 14, 1935)
Deshalb: Lassen Sie sich keinesfalls auf Leasingverträge mit Restwertabrechnung ein. Das einzig Wahre sind Verträge mit Kilometerabrechnung.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried