Finger weg von Nettolohnvereinbarungen

Bei einer Nettolohnvereinbarung wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen bestimmten Nettolohn bekommt – unabhängig von seiner Steuersituation. Steuererstattungen kassiert der Arbeitgeber, Steuernachzahlungen gehen ebenso zu dessen Lasten.

Solche Vereinbarungen sind extrem kompliziert und streitanfällig, insbesondere, wenn sich Änderungen ergeben
(z. B. veränderte Steuerklassenwahl). Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat nun ein 30-seitiges Schreiben herausgegeben, wie mit allen mög­lichen Problemen rund um Nettolohnvereinbarungen umzugehen ist. (OFD NRW, 15.08.18)

Die einzige Schlussfolgerung für vernünftige Unternehmer daraus kann nur sein: Finger weg von Nettolohnvereinbarungen, solange es keinen zwingenden Grund dafür gibt, wie z. B. einen Tarifvertrag.

Machen Sie es lieber so: Wenn ein Arbeitnehmer einen bestimmten Nettolohn haben möchte, dann fragen Sie Ihren Steuerberater, welches Brutto-gehalt für dieses Nettogehalt notwendig ist – oder rechnen Sie das schnell per Internet aus (z. B. mit Hilfe von www.nettolohn.de oder www.lohn1.de).

Sie benötigen folgende Angaben des Arbeitnehmers: Steuerklasse, An­zahl der Kinder, Kirchenmitgliedschaft, Krankenkasse. Dieses Bruttogehalt kommt in den Arbeitsvertrag. Wenn der Mitarbeiter dann seine Steuer­­­klasse wechselt und dadurch weniger oder mehr Lohnsteuer zahlen muss, ist das sein Glück oder Pech. Sie haben damit nichts mehr zu tun.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching