Dem Fiskus ist es seit langer Zeit ein Dorn im Auge, dass Bargeldbetriebe oftmals nicht alle Umsätze erfassen und generell mit der Kassenbuchführung schlampen.
Deshalb muss jede Registrierkasse bereits seit 2010 jeden einzelnen Umsatz unveränderlich abspeichern. Die letzte Gnadenfrist für nicht aufrüstbare Alt-Geräte lief bereits Ende 2016 aus. Ab nächstem Jahr kann das Finanzamt zudem ohne jegliche Vorankündigung nachprüfen, ob Ihre Kassenbuchführung wirklich ordentlich ist. Eine Prüfungsanordnung mit einem Monat Vorlauf wie bei einer Betriebsprüfung gibt es nicht.
Das darf der Prüfer ab 2018: Er kann dann ohne Ankündigung während der Geschäftszeiten Ihre Geschäftsräume betreten und sich die Kassenbuchführung ansehen. Das Betreten von Wohnräumen ist nicht zulässig (§ 146b Abgabenordnung).
Beispiel: Der Prüfer betritt ohne vorherige Ankündigung ein Modegeschäft und verlangt Folgendes:
Folgendes sollten Sie noch vor Silvester klären:
Wenn Sie diese Fragen mit „Ja“ beantworten können, brauchen Sie vor der Kassennachschau keine Angst zu haben.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried