Fit für die unangekündigte Kassennachschau ab Januar?

Dem Fiskus ist es seit langer Zeit ein Dorn im Auge, dass Bargeldbetriebe oftmals nicht alle Umsätze erfassen und generell mit der Kassenbuchführung schlampen.

Deshalb muss jede Registrierkasse bereits seit 2010 jeden einzelnen Umsatz unveränderlich abspeichern. Die letzte Gnadenfrist für nicht aufrüstbare Alt-Geräte lief bereits Ende 2016 aus. Ab nächstem Jahr kann das Finanzamt zudem ohne jegliche Vorankündigung nachprüfen, ob Ihre Kassen­buchführung wirklich ordentlich ist. Eine Prüfungsanordnung mit einem Monat Vorlauf wie bei einer Betriebsprüfung gibt es nicht.

Das darf der Prüfer ab 2018: Er kann dann ohne Ankündigung während der Geschäftszeiten Ihre Geschäftsräume betreten und sich die Kassenbuchführung ansehen. Das Betreten von Wohnräumen ist nicht zulässig (§ 146b Abgabenordnung).

Beispiel: Der Prüfer betritt ohne vorherige Ankündigung ein Modegeschäft und verlangt Folgendes:

  • Kassensturz, um den aktuellen Kassenbestand laut Kassenbuchführung mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen.
  • Nachweis, dass jeder einzelne Umsatz wie vorgeschrieben abgespeichert wird.
  • Übergabe eines USB-Sticks (o. ä.) mit allen Kassen-Daten an den Prüfer.

Folgendes sollten Sie noch vor Silvester klären:

  • Können Sie per Knopfdruck den Soll-Kassenbestand Ihrer Kasse abrufen?
  • Ist genauso viel Bargeld in Ihrer Kasse, wie es die Kasse zuvor angezeigt hat?
  • Können Sie alle Einzelumsätze (zum Beispiel für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. November 2017) unverzüglich auf einen Speichermedium exportieren?

Wenn Sie diese Fragen mit „Ja“ beantworten können, brauchen Sie vor der Kassennachschau keine Angst zu haben.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching