Fitnessstudio, Physiotherapeut und Co.: Was geht steuerfrei?

Falls Ihre Mitarbeiter etwas für die Gesundheit und Fitness tun wollen, gibt es für Sie drei verschiedene Wege, um ihnen das steuerfrei zukommen zu lassen:

1. Medizinisch notwendiges Rückentraining (Physiotherapie usw.): Hier sind die Kriterien am strengsten. Damit es komplett steuerfrei abläuft, müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Die medizinische Notwendigkeit des Rückentrainings oder eine andere Form der Sportausübung muss vor Beginn der Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest oder den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt werden, die Krankenkasse darf die Kosten nicht übernehmen und das Rückentraining (o. ä.) muss unter Leitung eines Arztes, Heilpraktikers oder eines Krankengymnasten durchgeführt werden. Dann ist es komplett steuerfrei (FG München, 03.12.08, 1 K 2183/07, DStRE 10, 280).

2. Steuerfreie Gesundheitsförderung maximal 500 Euro pro Jahr: Hier gibt es eine Steuerbefreiung im § 3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz. Hier werden vor allem Maßnahmen gefördert zur Reduzierung von Bewegungsmangel und Reduktion von Übergewicht. Was genau gefördert wird, können Sie nachlesen in dem „Leitfaden Prävention“ des Spitzenverbandes der GKV. Am besten einmal googeln: „GKV Spitzenverband Leitfaden Prävention“.

3. Fitnessstudio: Wenn Sie dem Mitarbeiter „einfach so“ den Mitgliedsbeitrag zu einem Fitnessstudio spendieren, ist das voll steuerpflichtig. Aber Sie können natürlich für Fitnessstudiobeiträge dieselbe Steuerbefreiung für Sachbezüge nutzen wie für Benzingutscheine, kostenlose Getränke usw., nämlich die 44-Euro-Freigrenze pro Monat. Dazu ist notwendig, dass der Mitgliedsbeitrag maximal 44 Euro beträgt, oder falls er mehr beträgt, der Mitarbeiter die Differenz selber bezahlt. Natürlich dürfen Sie dann keine weiteren Sachbezüge wie zum Beispiel Benzingutscheine mehr gewähren. Denn alle Sachbezüge werden zusammengezählt, und wenn sie in Summe über 44 Euro liegen, ist alles steuerpflichtig. Beispiel: Der Arbeitnehmer ist Mitglied in einem Fitnessstudio, das 65 Euro Monatsbeitrag kostet. Der Arbeiternehmer vereinbart mit dem Fitnessstudio, dass er selber 21 Euro und der Chef 44 Euro bezahlt. Das ist steuerfrei, sofern der Mitarbeiter sonst keine Sachbezüge erhält.

Übrigens: Alle drei Wege können nebeneinander gewährt werden.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching