Folgenden Fall berichtete mir ein befreundeter Betriebsprüfer: In einem Filialbetrieb fuhr der Geschäftsführer abends stets von einer Filiale zur nächsten, ließ sich jeweils das Bargeld, das über 500 Euro hinausging, aushändigen und brachte dann die gesammelten Bargeldmengen in den Tresor in seinem Büro.
Der Fehler: Dieses Herausnehmen des Bargelds aus den einzelnen Kassen wurde nicht in die jeweiligen Kassenbücher eingetragen.
So eine Vorgehensweise ruiniert jedoch die Kassensturzfähigkeit, denn Kassensturzfähigkeit bedeutet: Man sieht in das Kassenbuch oder drückt auf einen Knopf an der Kasse und es wird angezeigt, wie viel Geld in der Kasse ist. Das funktioniert natürlich nicht, wenn solche Entnahmen nicht verbucht werden. Und schon eröffnet sich einem Betriebsprüfer die Chance, die Buchführung als „nicht ordnungsgemäß“ zu verwerfen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gauting