Freibetrag für Betriebsfeiern gilt nicht für die Umsatzsteuer

Seit 2015 wurde die 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier) ersetzt durch einen Frei­betrag in gleicher Höhe. Sind die Kosten also höher, muss man nur den Teil versteuern, der über 110 Euro liegt. 

Bei der Umsatzsteuer gilt immer noch eine Freigrenze: Liegen die Kosten also über 110 Euro brutto je Arbeitnehmer, muss man auf die kompletten Kosten Umsatzsteuer abführen.

Beispiel: Ein Unternehmen mit zehn Arbeitnehmern macht einen teuren Betriebsausflug, der 1.300 Euro netto = 1.547 Euro brutto kostet. Auf jeden Arbeitnehmer entfallen damit 154,70 Euro. Somit müssen Sie auf den überschießenden Teil von 44,70 Euro je Arbeitnehmer (insgesamt auf 447 Euro), 25 Prozent pauschale Lohnsteuer abführen (= 111,75 Euro). Soli und ggf. Kirchensteuer kommen noch hinzu.

Bei der Umsatzsteuer gilt: Aufgrund einer verqueren Logik der Finanzverwaltung ist bei Kosten von über 110 Euro je Arbeitnehmer davon auszugehen, dass unternehmerische Erwägungen in den Hintergrund getreten sind und private Überlegungen dominieren. Damit unterliegen die kompletten Kosten der Umsatzsteuer. Es müssen also auf die Nettokosten in Höhe von 1.300 Euro 247 Euro Umsatzsteuer abgeführt werden, bzw. ist der Vorsteuerabzug gleich von vornherein zu unterlassen (was aufs Gleiche hinausläuft). (BMF, 14.10.15)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gauting

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