Ein Apotheker hatte – so wie es vorgeschrieben ist – täglich die Tagessummen der Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet, aber nicht die einzelnen Ladenverkäufe. Diese hatte er zwar wohl in einer EDV-Datei gespeichert und hätte sie theoretisch dem Betriebsprüfer geben können, aber er weigerte sich, das zu tun.
Der Betriebsprüfer nahm daraufhin zur Strafe eine Hinzuschätzung von drei Prozent der Umsätze vor, weil der Apotheker die einzelnen Verkäufe über die Ladentheke ihm nicht mitgeteilt hatte, obwohl er sie vorliegen hatte. Der Apotheker ging vor Gericht und bekam Recht.
Aus dem Urteil: „Verpflichtet zur einzelnen Aufzeichnung des Warenausgangs sind nur Unternehmen, die regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer liefern. Der Apotheker liefert aber an Endverbraucher Waren in geringem Wert. Da der Apotheker seine Waren nach Art seines Geschäftsbetriebs nicht regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer, sondern an Endverbraucher liefert, ist er zweifelsfrei nicht nach § 144 Abs. 1-4 Abgabenordnung zur gesonderten Aufzeichnung des Warenausgangs einschließlich des Warenpreises verpflichtet.“ (FG Münster, 10.10.13, 2 K 4112/12, EFG 14, 91)
Ergebnis: Ein Betriebsprüfer hat keinen Anspruch auf freiwillig geführte Dateien (wie hier zum Beispiel die Einzelverkäufe an die Kunden), und wenn er diese Dateien nicht bekommt, darf er daraus auch keine negativen Schlüsse ziehen. Eine Schätzung der Umsätze ist nur zulässig, wenn die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß ist. Das war aber hier nicht der Fall, denn der Apotheker hatte seine Verpflichtungen alle erfüllt.
Beachten Sie: Das Finanzamt hat sich nicht mit dieser Niederlage abgefunden und ist nun vor das oberste Steuergericht gezogen. Die Meinung des Bundesfinanzhofs wird man also noch abwarten müssen. (Az beim BFH: X R 47/13)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Eichenau