Geplante Investitionen können Sie schon drei Jahre vorher zu 40 Prozent (künftig zu 50 Prozent) vom Gewinn abziehen. Wenn Sie das machen, haben Sie drei Jahre Zeit, um tatsächlich zu investieren.
Aber: Wenn Sie nicht investieren, wird der Steuerbescheid des Jahres, in dem Sie den Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht haben, geändert und der Gewinn nachträglich wieder erhöht. Der Pferdefuß dabei: Sie müssen pro Jahr sechs Prozent Strafzinsen nachzahlen.
Beispiel: Sie haben 2017 angegeben, dass Sie bis 2020 Investitionen in Höhe von 100.000 Euro planen und haben von Ihrem 2017er-Gewinn 40.000 Euro abgezogen. Eigentlich müssten Sie bis spätestens 2020 investieren. Wegen Corona wurde die Frist aber um ein Jahr auf 2021 verlängert.
Unser Rat: Wenn Sie jetzt schon wissen, dass Sie auch 2021 nicht investieren werden, lösen Sie den IAB am besten so schnell wie möglich wieder auf. Je weniger Zeit seitdem vergangen ist, desto besser. Sie vermeiden so unnötige Nachzahlungszinsen.
Hinweis: Der Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr ist wahrscheinlich verfassungswidrig (BFH, 25.04.18, IX B 21/18, BStBl. 18 II, 415). Aber trotzdem sollten Sie diese Nachzahlungszinsen vermeiden. Denn der Gesetzgeber hat das Gesetz immer noch nicht korrigiert. Allerdings müssen Sie die Zinsen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorerst nicht bezahlen. (BMF, 14.12.18)