Für Arbeitnehmerjubiläum gilt 110-Euro-Freigrenze weiter

Bei Betriebsveranstaltungen gilt ab 2015 also ein Freibetrag von 110 Euro. Für Arbeitnehmerjubiläen gilt jedoch weiterhin eine 110-Euro-Freigrenze.

Was ist der Unterschied zwischen einem Freibetrag und einer Frei­grenze? Einen Freibetrag kann man stets abziehen, bei Überschreiten einer Freigrenze ist hingegen alles steuerpflichtig.

Beispiel Betriebsveranstaltung mit Kosten je Arbeitnehmer 112 Euro: 2014 galt noch die Freigrenzenregelung, das heißt, 112 Euro waren zwei Euro zu viel = alles steuerpflichtig. 2015 gilt die Freibetragsregelung. Bei Kosten je Arbeitnehmer in Höhe von 112 Euro sind nun nur noch zwei Euro steuerpflichtig (112 minus 110).

Was gilt als Betriebsveranstaltung? Typische Beispiele sind ein Betriebsausflug oder eine Weihnachtsfeier, wenn diese Veranstaltungen allen Arbeitnehmern offen stehen.

Arbeitnehmerjubiläum und runder Geburtstag: Hier greift die Gesetzesänderung nicht. Hier bleibt es erst einmal bei einer Freigrenze (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LSTR 2015). Ob man hier auch so großzügig sein will, diese Freigrenze in einen Freibetrag umzuwandeln, da ist man sich laut Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen noch nicht so ganz sicher. (Kurzinfo LST 1/2015 vom 12.01.15, NWB 15, 321)

Beispiel: Sekretärin S hat ihr 20-jähriges Dienstjubiläum. Der Arbeitgeber lädt alle Arbeitnehmer, die mit der Sekretärin zusammenarbeiten, zu einer Feier ein. Dabei fallen pro Arbeitnehmer 116 Euro Kosten an. Das gilt nicht als Betriebsveranstaltung, weil die Feier nicht allen Arbeitnehmern offen steht. Damit gilt auch, dass hier aufgrund der Freigrenzenregelung dann alles steuerpflichtig ist.

Unser Rat: Bei Arbeitnehmerjubiläen und runden Geburtstagen von Mitarbeitern sollten Sie daher nach wie vor streng auf die Unterschreitung der 110-Euro-Grenze achten.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching