Für volljährige Kinder gibt es im Normalfall nur dann Kindergeld, wenn sie eine Ausbildung machen. Ausnahme: Für arbeitslose Kinder bis zu 21 Jahren gibt es auch Kindergeld. Dafür müssen sie sich aber als arbeitslos gemeldet haben und dürfen keinen Job haben.
Ebenso schädlich: Eine gewerbliche (Neben-)Tätigkeit des Kindes, in der es 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet. Arbeitet das Kind im selbständigen Nebenberuf aber weniger als 15 Stunden pro Woche, ist das unschädlich. Beträgt das Arbeitspensum jedoch mehr, gilt das Kind nicht mehr als „arbeitslos“. Damit verlieren die Eltern – ggf. auch rückwirkend! – das Kindergeld. (BFH, 18.12.14, III R 9/14)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für München