Im Gegensatz zu selbst bewohnten Gebäuden werden vermietete Häuser und Wohnungen bei der Schenkungssteuer nur mit 90 Prozent ihres Wertes angesetzt (§ 13c ErbStG).
Voraussetzung ist aber, dass das Haus bezugsfertig ist: Ist das Gebäude noch nicht bezugsfertig, gibt es den Abschlag nicht. (BFH, 11.12.14, II R 30/14, DStR 2015, 294)
Die (konkrete!) Absicht zur Vermietung reicht aus: Das Haus muss noch nicht unbedingt vermietet sein, die Absicht reicht aus. Das gilt aber nur, wenn diese bereits konkret und nachvollziehbar beim Erblasser oder Schenker feststellbar war. Im konkreten Fall war die Mutter in ein Altenpflegeheim umgezogen und hatte mündlich angekündigt, ihr Haus früher oder später vermieten zu wollen. Irgendwelche konkreten Schritte zur Vermietung hatte sie allerdings nicht unternommen – noch vorher verstarb sie. Mangels konkreter Schritte zur Vermietung gab es dann keine Steuervergünstigung. (BFH, 11.12.14, II R 24/14, BStBl. II 15, 340)
Kein Rabatt für erbbaurechtsbelastete Grundstücke: In einem anderen Fall hatte jemand anderer das Erbbaurecht und dieser hatte die Immobilie vermietet. Aus Sicht des verstorbenen Eigentümers war das Grundstück damit kein „bebautes Grundstück“, und außerdem fehlte es an einer Vermietung zu Wohnzwecken durch den Erblasser, denn vermietet hatte ja nicht er, sondern der Erbbauberechtigte. (BFH, 11.12.14, II R 25/14, DStR 2015, 419)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld