Für wen die Warenbewertung komplizierter wird

Bei der Bewertung von Vorratsvermögen (Lagerbestände, Warenbestände) gibt es Vereinfachungsregelungen, die den Unternehmen Erbsenzählerei am Bilanzstichtag ersparen sollen.

Eine Methode ist das so genannte LIFO-Verfahren, was vom englischen „Last in first out“ kommt. Das Verfahren unterstellt, dass die zuletzt angeschafften Waren auch immer zuerst verkauft werden.

Beispiel: Ein Betrieb hatte Ende 2000 einen Warenbestand in Höhe von 100.000 Euro. Seitdem wurden jedes Jahr neue Waren eingekauft, und in gleicher Höhe gab es auch jedes Jahr einen Abgang. Nach der LIFO-Methode kann jedes Jahr unterstellt werden, dass immer die frisch eingekauften Waren als erste wieder verkauft wurden. Dadurch ergibt sich – bei steigendem Preisniveau – die Unterstellung, dass auch im Jahr 2015 immer noch der Sockelbestand in Höhe von 100.000 Euro aus dem Jahr 2000 stammt. Daraus ergibt sich in aller Regel ein deutlich zu niedriger Lagerwert, was steuerlich günstig ist.

Das soll sich jetzt ändern: Die Finanzverwaltung weist nun in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass man diese Methode nicht anwenden kann, wenn sie mit der tatsächlichen Veräußerungsreihenfolge nicht über­einstimmt, oder wenn es zum Beispiel lebensmittelrechtlich verboten ist (BMF, 12.05.15, DStR 2015, 1110). Beispiel: Angenommen, das Unternehmen aus unserem obigen Beispiel wäre ein Supermarkt mit Lebensmitteln. Natürlich ist es Unfug, zu unterstellen, dass im Jahr 2015 noch Lebensmittel aus dem Jahr 2000 vorhanden sind. Dann darf das LIFO-Verfahren nicht mehr angewendet werden.

Einsatz von Warenwirtschaftssystemen: Man muss diese Preise verwenden, falls man jedes einzelne Teil extra erfasst und somit die echten Anschaffungskosten kennt. Denn man muss dann keine Unterstellungen annehmen, wie zum Beispiel, dass immer noch die alten Waren auf Lager sind.

Beispiel:
Ein EDV-Händler hat Tausende von Teilen, die er allerdings alle extra erfasst hat und mittels Strichcode auch individuell zuordnen kann. Er kann also tatsächlich bei jedem einzelnen Teil ohne großen Aufwand sagen, wann es angeschafft wurde, und zu welchem Preis. Dann muss er diesen Preis bei seiner Inventurbewertung verwenden.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching