Gar keine Stornobuchung macht die Kasse angreifbar

Jeder Mensch macht einmal Fehler. Das gilt auch für Leute, die an der Kasse sitzen. Da wird einmal etwas zu viel eingetippt oder ein falscher Preis oder Artikel eingetippt. Völlig normal.

Äußerst verdächtig: Wenn in einem Kassen­protokoll überhaupt keine Stornobuchungen enthalten sind, ist das äußerst verdächtig. Das deutet aus Sicht eines Betriebsprüfers darauf hin, dass der Inhaber bestimmte Einnahmen storniert hat, weil er diese nicht versteuern will und das vertuscht, indem er diese Stornobuchungen löscht.

Das Finanzgericht Hamburg sagt dazu: „Weisen Tages-Endsummen-Bons (so genannte Z-Bons – ohnehin seit 2017 nicht mehr ausreichend, Anm. d. Red.) keine Stornobuchungen aus, lässt sich nicht mehr feststellen, ob lediglich Fehlbuchungen oder auch Einnahmebuchungen gelöscht wurden. Die erforderliche Vollständigkeit der Buchungen ist infolge dieser Veränderungen nicht gewährleistet.“ (FG Hamburg, 26.08.16, 6 V 81/16)

Negative Umsätze sind ebenfalls tabu: Falls die Möglichkeit besteht, negative Umsätze zu erfassen, die nur saldiert ausgewiesen werden, entspricht das nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Die Kassenführung ist dann formell nicht in Ordnung und der Betriebsprüfer kann Schätzungen vornehmen. (FG Bremen, 20.04.16, 1 K 88/13 (6), rechtskr.)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching