Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen reduzieren die Steuerlast um 20 Prozent.
Früher war die Finanzverwaltung sehr streng und sagte: Alle solchen haushaltsnahen Dienstleistungen müssen auf(!) dem Grundstück passieren. Wird der Gehweg vor(!) dem Grundstück von anderen Personen gereinigt, sollte das – nach inzwischen veralteter Auffassung – nicht „haushaltsnah“ sein.
Das ist nun gekippt: Auch so etwas können Sie nun absetzen. Das gilt im Übrigen auch für Schneeräumen. Das ergibt sich aus einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums, die bundesweit alle Finanzämter bindet (BMF, 01.09.21)