Gemeinschaftskonto als Schenkungssteuer-Falle für Ehepaare

Wer von einem Gemeinschaftskonto, welches aus „normalen“ Gehältern gespeist wird, den Lebensunterhalt bezahlt, hat keine steuerlichen Nachteile zu befürchten. Problematisch wird es aber bei größeren Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto, weil diese dann automatisch auch dem Ehepartner zugerechnet werden.

Beispiel: Frau Müller verkauft eine Immobilie für zwei Millionen Euro. Das Geld geht auf einem Gemeinschaftskonto ein, das sie gemeinsam mit ihrem Mann innehat und bleibt dort eine längere Zeit.

Das Finanzamt sieht hierin eine Schenkung Frau Müllers an ihren Ehemann in Höhe von einer Million Euro und verlangt Schenkungssteuer (Freibetrag = 500.000 Euro alle zehn Jahre).

Besonders gefährdet sind unverheiratete Paare mit Gemeinschafts­konto: Diese haben nur 20.000 Euro Freibetrag.

Gegenstrategie eins gegen die Schenkungssteuer:
Sie regeln mit dem Ehepartner vertraglich, dass

  • alle Einzahlungen nur dem einzahlenden Ehepartner zustehen und
  • dass derjenige, der mehr von dem Gemeinschaftskonto entnimmt, als ihm zusteht, dies dem Partner ersetzen muss.

Gegenstrategie zwei: Falls das Geld schon an den Ehepartner geflossen ist, können Sie von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung übergehen. Dann wird – bei fortbestehender Ehe! – der Zugewinnausgleichsanspruch fällig, und dieser Anspruch wird mit der Zahlung verrechnet. Die Schenkungssteuer entfällt rückwirkend.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Steuerlich unbedenklich ist eine Vollmacht für den Ehepartner. Durch eine Vollmacht wird aus einem Einzelkonto noch kein Gemeinschaftskonto.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gauting

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching