Geplante Gesetzesänderungen für 2015
2015 sollen diese, zwar noch nicht endgültig beschlossenen, aber höchstwahrscheinlich bald dank der Mehrheit der großen Koalition eins zu eins so umgesetzten Steueränderungen gelten („Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollcodex der Union“):
- Betreuungsleistungen: Ab 2015 sollen Sie als Arbeitgeber 600 Euro jährlich steuerfrei an Ihre Arbeitnehmer zahlen können für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen.
- Ausbildungskosten: Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten soll (wieder einmal) begrenzt werden, indem der Begriff der „Erstausbildung“ strenger definiert wird. Dann kann man diese Kosten nicht mehr als Werbungskosten absetzen.
- Betriebsveranstaltungen: Die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen soll auf 150 Euro je Arbeitnehmer angehoben werden (bisher 110 Euro). Wermutstropfen: Das günstige BFH-Urteil (BFH, 16.05.13, VI R 94/10 und VI R, DStR 13, 2170/2172), das keine Zurechnung des Konsums von Angehörigen vorsah, ebenso wenig die Zurechnung von Musik, Busfahrten, Saalmiete usw., sondern nur von Essen, Trinken, Geschenken) wird zum 1. Januar 2015 aufgehoben. Tipp: 2014 gilt kurzfristig bis Jahresende also noch die Rechtslage laut dem großzügigen Urteil. Bei Ihrer Weihnachtsfeier 2014 können Sie es also einmal richtig „krachen lassen“.
- Rentenbeiträge: Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Rürup-Rente, zur gesetzlichen Rentenversicherung usw. wird ab 2015 erhöht von 20.000 auf 24.000 Euro.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim