Angenommen, ein Geschäftspartner bietet Ihnen an, sich an einem Geschäft zu beteiligen. Sie vereinbaren, dass Sie ihm Geld leihen und wenn das Geschäft mit Gewinn abgeschlossen ist, schicken Sie ihm eine Rechnung. Dann zahlen Sie darauf normalerweise den Spitzensteuersatz.
Sie könnten es auch cleverer machen: Dann wählen Sie eine
„stille Beteiligung“ oder ein partiarisches Darlehen. So kommen Sie mit
dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent davon. Ihr Geschäftspartner
setzt die Zahlung an Sie trotzdem voll ab.
Was ist ein partiarisches Darlehen? Das ist ein Darlehen, bei dem keine festen Zinsen vereinbart sind, sondern die Verzinsung vom Gewinn abhängt.
Beispiel: X plant ein Immobilien-Projekt. Y leiht ihm eine
halbe Million Euro. Es ist vereinbart, dass man sich den Gewinn teilt.
Dieser beträgt am Ende 200.000 Euro. Y erhält also 100.000 Euro Zinsen
auf sein partiarisches Darlehen. X führt 25.000 Euro Abgeltungssteuer ab
– plus Soli. Y muss nichts mehr versteuern. X kann die 100.000 Euro
voll absetzen.
Rechtsquellen: Die stille Gesellschaft und
das Darlehen werden einkommensteuerlich gleichbehandelt. Der stille
Gesellschafter bzw. der Darlehensgeber hat Einkünfte aus Kapitalvermögen
gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Einkommensteuer ist durch den
Kapitalertragsteuer-Abzug in Höhe von 25 Prozent erledigt (§ 43 Abs. 1
Nr. 3 EStG).
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering