Eine Unternehmerin wollte einen Investitionsabzugsbetrag bilden für eine Limousine im Wert von 400.000 Euro und für einen Sportwagen im Wert von 450.000 Euro. Der ebenfalls geplante Kauf eines SUV für 120.000 Euro nimmt sich dagegen fast wie ein Schnäppchen aus.
Das Gericht zeigte sich wenig stilbewusst: „Die Bildung einer Gewinn mindernden Rücklage ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen als unangemessen anzusehen sind.“ (BFH, 10.10.17, X R 33/16, DStR 2018, 128)
Beachten Sie: Das Urteil erging zur Rechtslage bis einschließlich 2015, als man beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG noch angeben musste, wofür man einen IAB bildet. Seit Bilanzjahr 2016 muss man hierzu nichts mehr angeben, sondern nur noch den gewünschten Betrag. Maximal zulässig sind 40 Prozent von einer halben Million also maximal 200.000 Euro. Das Urteil hat aber durchaus Relevanz: „Unangemessene“ Autos können auch heute nicht mit solchen IABs verrechnet werden. Und dann muss man diesen rückwirkend wieder mit sechs Prozent Strafzins pro Jahr auflösen.
Wann ist ein Geschäftswagen nun „unangemessen“? Das richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Geschäftsführer eines großen Unternehmens darf also durchaus eine teure Limousine fahren, beim Inhaber einer defizitären „Pommesbude“ kann schon ein 5er-BMW unangemessen sein. Generell werden Sportwagen viel kritischer beäugt als Limousinen.
Wer sich über die Kleinlichkeit der Finanzverwaltung in dieser Sache ärgert, sollte einmal über die Grenze nach Österreich schauen: Dort gelten bereits Autos über 40.000 Euro per Gesetz als unangemessen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried