Gewerbeflächen vermietet? Indexanpassung nicht vergessen!

Gewerbemieten sind oft an den Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt. So können Sie als Vermieter eine der Inflationsentwicklung entsprechende Miet­erhöhung verlangen. Sie müssen jedoch selbst aktiv werden: Denn logischerweise wird kaum ein Mieter von sich aus eine Mieterhöhung vorschlagen.

Was viele Vermieter übersehen: Viele Mietverträge sehen eine Ausschluss­frist vor, wonach eine rückwirkende Erhöhung nur sehr eingeschränkt geltend gemacht werden kann.

Beispiel: Der Vermieter V hat seit 2004 einen Supermarkt an Aldi vermietet für 10.000 Euro im Monat. Laut Mietvertrag kann V verlangen, dass die Inflation auf die Miete umgelegt wird. Bis heute ist das Preisniveau seit 2004 um 20 Prozent gestiegen. Die richtige Miete wäre also jetzt 12.000 Euro. V hat das allerdings immer vergessen und verlangt es jetzt rückwirkend ab 2006. Aldi wird zwar jetzt ab sofort wie gefordert 12.000 Euro zahlen, aber die höhere Miete bis einschließlich 2019 hat der Vermieter für immer verloren.

Behalten Sie die Schwankungen des Preisindex genau im Auge: Viele Mietverträge sehen vor, dass eine Mieterhöhung erst verlangt werden kann, wenn der VPI seit der letzten Erhöhung um zwei Prozent gestiegen ist. In letzter Zeit schwanken die Preise oft – bisweilen fällt das Preisniveau auch wieder (so zum Beispiel von Juli auf August 2019, von Dezember 2019 auf Januar 2020). Dadurch kann die Zwei-Prozent-Schwelle einen Monat vielleicht einmal überschritten sein, und im nächsten Monat wieder unterschritten. Also: Sie müssen sehr aufpassen, um genau im richtigen Monat die Erhöhung zu verlangen.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching