GoBD 2020: Wann ist eine Buchführung „ordnungsgemäß“?

Eine Buchführung muss „ordnungsgemäß“ abgearbeitet werden. Was genau darunter zu verstehen ist, regeln die „GoBD“. Diese sind nun für 2020 in ein paar Punkten aktualisiert worden. Wesentliche Änderungen gab es nicht.

Einzelerfassung bei Bareinnahmen: Diese ist bei elektronischen Kassen Pflicht. Ausnahmen von dieser Regelung können Sie nur dann beantragen, wenn Ihnen die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls nicht zumutbar ist. Voraussetzung ist, dass es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich ist, die einzelnen Umsätze aufzuzeichnen. Das darzulegen dürfte wahrscheinlich nur bei einer Schubladen-Kasse (also ohne Elektronik) möglich sein. (Tz. 39 GoBD)

Kassen müssen täglich erfasst werden: Hier gab es früher oft Diskussionen, weil das nicht so eindeutig formuliert war. Nun wurde aus dem täglich ein MUSS.

Hinweis: Das gilt theoretisch auch für reine Ausgabe-Kassen, also Portokassen. Wir sehen allerdings keine Gefahr bei Kassen, bei denen es NIE zu Einnahmen kommt, wenn Sie das nur monatlich machen. (Tz. 48)

Ab sofort Smartphone-Fotos zulässig: Sie können Ihre Belege statt zu scannen jetzt auch mit dem Smartphone fotografieren. Wichtig ist, dass bei dem Fotografier- und Speichervorgang keine Änderungen am Belegbild passieren.

Achtung: Es gibt manche Scanner, die im Zuge der Datei-Komprimierung Buchstaben oder Zahlen verändern. Aus einer 5 wird eine 6, aus einer 6 eine 8 aus einem C wird ein G. Das darf nicht passieren. (Tz. 130)

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching