Goldfinger-Modell nun auch für die Vergangenheit vor dem Aus

In den letzten Jahren war das so genannte „Goldfinger-Modell“ beliebt, das in etwa so lief: Ein deutscher Anleger beteiligt sich an einer englischen Gesellschaft, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und Goldbestände ankauft. Dieser Warenankauf kann bei Einnahmen-Überschussrechnung sofort als Ausgabe abgesetzt werden. Der deutsche Anleger macht einen negativen Progressionsvorbehalt geltend und drückt seinen Steuersatz – im Extremfall auf Null.

Der Verkauf in einem späteren Jahr, in dem der Anleger sowieso schon den Spitzensteuersatz zahlt, geht hingegen ins Leere. Im Ergebnis spart der Goldankauf Steuern, der Verkauf kostet aber keine Steuern.
Das Modell wurde per Gesetz ab 2013 gestoppt: Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz kann das Modell ab Steuerjahr 2013 nicht mehr genutzt werden.

Auch für die Vergangenheit droht Gefahr:
Das Finanzgericht München hat die für die steuerliche Anerkennung erforderliche gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft in England bezweifelt. Damit würde das ganze Modell auch rückwirkend nicht funktionieren (FG München, 28.10.13, 7 K 1918/11, EFG 2014, 180). Das Finanzgericht Münster (Urteil v. 11.12.13, 6 K 3045/11 F) sieht das anders, und so muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. beim BFH: I R 82/13 und I R 14/14).

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching