Grau importiertes Auto kann teuer bei der Steuer werden

Ein Unternehmer hatte sich im Jahr 2013 einen Ford Mustang Shelby GT 500 für 78.900 Euro gekauft. Da Ford USA dieses Modell in Deutschland nicht offiziell verkauft, gibt es auch keinen offiziellen „inländischen Bruttolistenneupreis“.

Der Unternehmer versuchte daher, sein Finanzamt davon zu überzeugen, den US-amerikanischen Listenpreis von umgerechnet 53.977 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und berechnete den geldwerten Vorteil für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb auf dieser Basis.

Das Finanzamt ließ den Fan von US-Schlitten abblitzen: In so einem Fall müsse man den inländischen Preis schätzen. Dafür zog das Finanzamt einfach die Anschaffungskosten heran (78.900 Euro).

Urteil des Finanz­gerichts: Das Finanzamt hat Recht. Die Ein-Prozent-Regel muss also auf Basis von 78.900 Euro und nicht auf Basis von dem umgerechneten Dollarpreis in den USA versteuert werden. (FG Niedersachsen, 16.11.16, 9 K 264/15; Revision zugelassen)

Ich meine: Wenn das so ist, muss es natürlich auch zugunsten des Unternehmers gelten, zum Beispiel wenn man ein Import-Auto ohne inländischen Listenpreis sehr günstig gekauft hat.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching