Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, erwerben Sie auch einen Teil der Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft mit. Bisher war man der Meinung, dass die Rücklage ein Guthaben ist und keine Immobilie und insoweit keine Grunderwerbsteuer anfällt.
Das Finanzgericht Köln sieht das jedoch anders (FG Köln, 17.10.17, 5 K 2297/16, ZWE 18, 188).
Unser Rat: Geben Sie die Höhe der Rücklage im Notarvertrag an und legen Sie, falls das Grunderwerbsteueramt die Rücklage nicht freiwillig herausrechnet, Einspruch ein. Außerhalb von Bayern sind nach diesem Urteil die Erfolgsaussichten allerdings ungewiss. In Bayern hingegen wird auf die Instandhaltungsrücklage nach wie vor keine Grunderwerbsteuer gefordert
– sofern sie denn im Vertrag ausgewiesen ist.
Küche und Markise: Auch hierfür wird keine Grunderwerbsteuer fällig, allerdings müssen die Preise realistisch sein. In einem konkreten Fall hatten die Parteien 9.500 Euro vereinbart. Das Finanzamt akzeptierte das nicht mit dem Argument „Ihr wolltet doch nur Grunderwerbsteuer sparen!“. Das Finanzgericht entschied jedoch rechtskräftig: „Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig, wenn die Gegenstände werthaltig sind und keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen.“ (FG Köln, 08.11.17, 5 K 2938/16)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried