Grunderwerbsteuer-Problem bei Familien-Personengesellschaften nun bis Ende 2026 entschärft
Durch eine Gesetzgebungspanne drohte ab 2024 Grunderwerbsteuer auf die Einbringung von Immobilien in Personengesellschaften anzufallen. Das hätte auch Familienpersonengesellschaften betroffen.
Der Hintergrund: §5 Grunderwerbsteuergesetz befreit Immobilienübertragungen an eine Personengesellschaft, wenn an der Gesellschaft die gleichen Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind wie an der Immobilie.
Das Problem lag hier: Wegen einer Reform des Rechts der Personengesellschaften gibt es ab 2024 den Begriff der „Gesamthand“ nicht mehr. Die Befreiung drohte ins Leere zu laufen.
Nachdem ein erster „Rettungsversuch“ (Wachstumschancengesetz) gescheitert war, hat der Gesetzgeber die Entschärfung nun in ein „Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte“ gepackt. Nun gelten Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand. Einbringungen sind daher – nach Maßgabe des §5 GrEStG – weiterhin grunderwerbsteuerfrei. (§24 GrEStG). Das gilt bis Ende 2026.
Der Bundestag hat das Gesetz am 14.12.2023 beschlossen, der Bundesrat hat am 15.12.2023 zugestimmt.
Weitere Infos zum Gesetz: [Drucksache Bundesrat]