Seit 2019 werden Gutscheine europaweit einheitlich unterschieden in Einzweck-Gutscheine und Mehrzweck-Gutscheine. Das Bundesfinanzministerium hat nun zahlreiche Details in einem Schreiben neu geregelt und dabei den Gesetzeswortlaut stark zu Gunsten des Fiskus ausgelegt. (BMF, 02.11.20)
Einzweck-Gutscheine: Wenn die umsatzsteuerliche Behandlung beim Verkauf des Gutscheins bereits feststeht, ist der Verkauf eines solchen Gutscheins identisch mit dem Verkauf der Sache und kostet bereits dann Umsatzsteuer. Der Bezug der Sache hingegen ist neutral und kostet keine Umsatzsteuer mehr.
Beispiel Einzweck-Gutschein laut BMF: „Eine nur in Deutschland aktive Parfümerie gibt einen Gutschein im Wert von 20 Euro an einen Kunden für 20 Euro aus. Der Gutschein ist in einer beliebigen Filiale der Parfümerie in Deutschland einlösbar. Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein.“ Der BMF verlangt von Ihnen als Aussteller, den Gutschein „deutlich sichtbar als Einzweck-Gutschein zu kennzeichnen“.
Umsatzsteuer bei Nichteinlösung? Auch bei Nichteinlösung sollen Sie nichts vom Finanzamt zurückfordern können. Das können Sie nur, wenn Sie das Geld an den Kunden zurückerstatten.
Mehrzweck-Gutscheine: Diese werden als Zahlungsmittel eingestuft. Sie kosten keine Umsatzsteuer bei Verkauf des Gutscheins, sehr wohl aber bei der Einlösung. Also genau umgekehrt wie beim Einzweck-Gutschein. Auch diese müssen als „Mehrzweck-Gutschein” gekennzeichnet werden.
Restriktive Handhabung: Einen (umsatzsteuerfreien) Mehrzweck-Gutschein will das Finanzamt nur dann akzeptieren, wenn die umsatzsteuerliche Behandlung bei Ausgabe des Gutscheins noch nicht feststeht, weil entweder der Mehrwertsteuersatz nicht feststeht oder das Land, in dem der Gutschein eingelöst wird.
Beispiel: Douglas in München gibt einen Gutschein aus „gültig bei Douglas europaweit“. Da nicht feststeht, wo der Kunde den Gutschein einlösen wird (Inland oder Ausland?), ist es ein Mehrzweck-Gutschein.
Oder: Edeka verkauft einen 20-Euro-Gutschein. Edeka hat Artikel mit sieben Prozent und 19 Prozent. Welche Artikel der Kunde am Ende kaufen wird, kann man vorher noch nicht wissen. Daher Mehrzweck-Gutschein.
Ärger bei Betriebsprüfungen vorprogrammiert: Es ist für einen Prüfer deutlich „attraktiver“, einen Einzweckgutschein anzunehmen als einen Mehrzweck-Gutschein. Warum? Beim Einzweck-Gutschein kann er Umsatzsteuer nachfordern, beim Mehrzweck-Gutschein nicht.
Beschäftigen Sie sich also genau mit der Thematik und damit, wie Sie einen Gutschein kennzeichnen müssen, damit er rechtssicher als umsatzsteuerfreier Mehrzweck-Gutschein durchgeht.