Ab 2020 sollen bei Registrierkassen die Zügel angezogen werden: Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzt, der muss eines nutzen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung. Es wird eine „Kassen-Nachschau“ eingeführt und Verstöße werden sanktioniert.
Durch diese gesetzlichen Änderungen soll künftig Folgendes nicht mehr möglich sein:
Ab 2020 sind also elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen, die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen muss.
Es gibt dann auch eine zwingende Einzelaufzeichnungspflicht: Betroffen sind alle Unternehmen, die Bareinnahmen elektronisch aufzeichnen. Das gilt unabhängig von der Einkunftsart und der Gewinnermittlungsart.
Erstaunlich: Nach wie vor gibt es keine Pflicht zur Einführung einer Registrierkasse. Wer eine hat, der muss strenge Anforderungen erfüllen. Wer aber eine offene Ladenkasse hat, wo einfach das Geld reingeworfen wird, bei dem ist alles in Ordnung – auch nach 2019.
Häufige Irrtümer bezüglich Nachrüstung elektronischer Registrierkassen: Bereits 2010 wurde angeordnet, dass die einzelnen Kassenvorfälle elektronisch gespeichert werden müssen und nur in dem Fall, in dem „… ein Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis 31.12.2016 weiterhin einsetzt. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen durchführt, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.“ (BMF, 26.11.10)
Beispiel: X setzt eine Kasse aus dem Jahr 2003 ein mit unzureichendem Speicher. Seit Jahren bietet der Hersteller eine Nachrüstung an, die X aber nicht nutzt. Er druckt täglich die Z-Bons aus und speichert nichts. Er bekommt eine Betriebsprüfung und stellt sich auf den Standpunkt „meine Kasse kann das halt nicht“ (was zutrifft). Der Betriebsprüfer weiß aber, dass der Hersteller seit Langem eine Nachrüstung anbietet, die X lediglich nicht nutzen will und verwirft die Kassenführung von X als formell nicht ordnungsgemäß und schätzt Umsätze und Gewinne hinzu.
Fazit: Technische Nachrüstlösungen MÜSSEN Sie seit 2010 einsetzen, sofern sie verfügbar sind. Nur, wenn solche Lösungen nicht verfügbar sind, können Sie veraltete Kassen noch einsetzen – aber nur bis Ende 2016. Ab 2017 muss jede Kasse die Einzelaufzeichnung und Speicherung beherrschen, notfalls muss sie sonst ersetzt werden. Ab 2020 kommt die zwingende „technische Sicherheitseinrichtung“ mit oben beschriebenen Merkmalen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim