Haben Sie einen Kaffeeautomaten gemietet?

Kaffeevollautomaten sind in vielen Betrieben auf Mietbasis aufgestellt. Die zwei gespaltenen Mehrwertsteuersätze sieben Prozent und 19 Prozent führen auch hier zu Abgrenzungsproblemen.

Denn die Miete für den Automaten unterliegt dem vollen Steuersatz, die Lieferung von Kaffeebohnen oder -pulver nur dem siebenprozentigen Mehrwertsteuersatz.

Wenn Sie beides von zwei verschiedenen Quellen beziehen, zum Beispiel den Kaffee ganz einfach im Supermarkt kaufen, ist das sowieso kein Problem. Falls der Automatenaufsteller aber auch die Kaffeebohnen liefert, sollten Sie einmal kontrollieren, ob er die Aufteilung richtig vornimmt.

Alles mit 19 Prozent: Die gesamte Zahlung an den Automatenaufsteller unterliegt vollständig dem vollen Mehrwertsteuersatz, wenn Ihnen spezielle Kaffeepads geliefert werden, die nur für solche Automaten passen und Sie auch nur bei diesem Lieferanten diese Kaffee-Pads einkaufen können. Denn dann gilt alles als einheitliche Leistung mit 19 Prozent. Ansonsten muss aufgeteilt werden.

Übrigens: Falls Sie den Kaffee aus dem Automaten in Ihrem Unternehmen weiterverkaufen (z. B. gegen Münzeinwurf in den Automaten) unterliegt das bei Ihnen dem vollen Mehrwertsteuersatz. Begünstigt mit sieben Prozent ist nämlich nur die Lieferung von Kaffeebohnen und -pulver. Zubereiteter Kaffee ist hingegen mit 19 Prozent zu versteuern. Weitere Details können Sie nachlesen in einer aktuellen Verfügung der OFD Niedersachsen vom 31. Mai 2017.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching